Satzung

Satzung

des Handels- und Gewerbevereins Großenwiehe-Lindewitt e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und  führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Großenwiehe-Lindewitt e.V.“  Der Verein hat seinen Sitz in Großenwiehe. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung aller Wirtschaftszweige der Gemeinden Großenwiehe und Lindewitt insbesondere durch Beratung, Erfahrungsaustausch und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Zusammenarbeit mit den Behörden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins können alle gewerbetreibenden Personen, leitende Angestellte oder Geschäftsführer werden, die ihren Betrieb, ihren Geschäftssitz oder ihren Wohnort in der Gemeinde Großenwiehe oder Lindewitt haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Der Vorsitzende hat 2 Stimmen. Im Einzelfall kann ein Nachweis der Gewerbeanmeldung vom Antragsteller durch den Vorstand eingefordert werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

3. Jedem Mitglied steht ein Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung zu. Mitglieder, die in Ruhestand gehen oder aus gesundheitlichen Gründen ihr Gewerbe aufgeben, können auf eigenen Wunsch passives Mitglied des HGV Großenwiehe-Lindewitt bleiben. Sie haben als passives Mitglied auf Versammlungen nur beratende Funktion.

4. Mitgliedern, die über eine länger als 25-jährige Vereinszugehörigkeit verfügen, oder langjährige, aktive Vorstandsarbeit geleistet haben, oder besondere Verdienste im HGV Großenwiehe-Lindewitt erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5. Das zu ehrende Mitglied kann von einem Vereinsmitglied dem Vorstand gegenüber vorgeschlagen werden oder der Vorstand schlägt selbst vor und beschließt darüber.

 6. Nach Beschlussfassung ist das Ehrenmitglied in jedem Fall beitragsfrei und bei weiterer Berufstätigkeit mit, bei Aufgabe der Berufstätigkeit jedoch ohne Stimmrecht.

 7. Der Beschluss auf Ehrung ist in der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in wichtigen Dingen den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Das auszuschließende Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§ 5

Mitgliederbeiträge

1. Die Geldmittel zur Führung der Geschäfte werden durch Mitgliederbeiträge und eventuell von einer Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen aufgebracht. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand. Zur jährlich einmal stattfindenden Prüfung der Kassenvorgänge bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des ersten Geschäftsvierteljahres zu zahlen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge muß in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Jahresbeitrag beläuft sich derzeit auf € 50,-.

2. Passive Mitglieder zahlen die Hälfte des jeweiligen Jahresbeitrages.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und Schriftführer. Zum erweiterten Vorstand gehören zwei Beisitzer. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Der Vorstand kann um mehrere Personen erweitert werden, die besondere Aufgaben übernehmen.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

3. Die Haftung des Vorstandes für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter den Verein nur vertreten, wenn der  Vorsitzende verhindert ist.

5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder durch Stimmenmehrheit. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In ungeraden Jahren stehen der Vorsitzende, der Kassenwart und ein Beisitzer zur Wahl, in geraden Kalenderjahren der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der zweite Beisitzer. Außerdem werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. In allen Fällen ist die Wiederwahl möglich.

§ 8

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

§ 9

Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse In allen Vereinsangelegenheiten – mit Ausnahme der §§ 12 und 13. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Durch einstimmigen Beschluss können unter „Verschiedenes“ eingebrachte Anträge beschlossen werden. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12

Änderung der Satzung und des Vereinszweckes

1. Eine Änderung der Satzung kann nur erfolgen, wenn die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung den Wortlaut der beantragten Änderung enthält. Die Änderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand unmittelbar eine neue Versammlung ein, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden abgegebenen Stimmen entscheidet.

2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Voraussetzung dafür ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand unmittelbar eine neue Versammlung ein, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden abgegebenen Stimmen entscheidet.

Vereinsvermögen im Falle des Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an ähnliche Einrichtungen oder Vereine in den Gemeinden Großenwiehe und Lindewitt weitergeleitet werden.

2. Darüber beschließt die Mitgliederhauptversammlung im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

3. Liquidator ist der Vorstand, soweit die Mitgliederhauptversammlung nichts anderes beschließt.

Stand 17.09.2021